Aufgaben der SBV gem. § 95 bzw. wovon man die "Finger lassen sollte" (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 17.03.2011, 18:42 (vor 5699 Tagen)

Hallo,

war gerade heute wieder in einer Arbeitsgruppe für SchwbV. Der diese leitende Anwalt hat dort u.a. das Thema "Aufgaben der SchwbV § 95 SGB IX und wovon man die "Finger lassen sollte" behandelt, da auch viele neu gewählten SchwbV anwesend waren.

Folgender eindringlicher Hinweis, wie auch ich ihn hier schon des öfftern gegeben habe.

Finger weg von Themen wie "Rente oder ATZ". Also hier nur Hinweise auf die hier entsprechenden Fachkräfte/ Dienststellen.

Denn der ganz klarer Hinweis: Macht die SchwbV hier eine Falschberatung zum Schaden der Betroffenen, führt dieses zu Schadenersatzklagen und Schadenersatzansprüche gegen die VPSchwb persönlich. Die VPSchwb kann dann hier für alle aus der Falschberatung entstehenden Kosten/ Schäden in Regress genommen werden.

Also, bei all diesen gutgemeinten Hilfen sollten wir (SchwbV) uns im eigenen Interesse zurückhalten. Sie gehören eben nicht zu unsern Aufgaben lt. SGB IX.

Er hat echte Beispielspielfälle sowohl zum Thema Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung in der Zeit lfd. Anträge auf Erwerbsunfähigkeitsrenten und ATZ vorgetragen, welche jeweils für die Betroffenen erhebliche Nachteile einbrachten. Zum Glück war in diesen Verfahren jeweils nicht die SchwbV beratend tätig gewesen, so dass die eingetretenen Schäden jeweils zu Lasten der Betroffenen gingen. In einem Fall verlor der Betroffene einen Anspruch auf Abfindung > 180.000,- € durch eine Antragstellung auf befristete Erwerbsunfähigkeitsrente. Denn die DRV erkannte auf Volle unbefristete Erwerbsminderungsrente und der Eintritt dieser war vor dem mit dem AG vereinbarten Ende der Beschäftigung. Somit verlor er den Anspruch auf die Abfindung, wegen eines kleinen vermeidbaren Formfehlers in der Abfindungsregelung, den ein Fachmann (Anwalt) erkannt hätte. Hätte hier die SchwbV, wenn auch gut gemeint, hier zu entsprechenden Anträgen geraten, wäre hier dann diese wohl in Regress genommen worden. Ebenso ging es um einen merklichen Betrag/ Schaden in Folgen eines Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung bei laufender ATZ.


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