Aufgaben der SBV gem. § 95 bzw. wovon man die "Finger lassen sollte" (Allgemeines)
Hallo DoSto,
eine Beteiligung betreffend Maßnahme gem. § 95 Abs. 2 SGB IX ist unstreitig.
Also der SchwbV ist vor Umsetzung von Maßnahmen welche Schwerbehinderte/ Gleichgestellte betreffen vom AG umfassend zu Unterrichten und zu Hören, Ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Betreffend des Teilnahmerechtes z.B. an dem Lenkungsteam muss man u.a. dieses Urteil beachten/bewerten
LAG Schleswig-Holstein Az: 3 TaBV 26/08 vom 10.09.2008.
Entscheidende Aussagen:Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch, an allen Gesprächen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberseite teilzunehmen
Weder aus dem Betriebsverfassungsgesetz noch aus dem Sozialgesetzbuch IX ergibt sich ein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung, an allen Gesprächen, die zwischen Betriebsrat/Betriebsratsmitgliedern und Arbeitgeberseite geführt werden, beratend teilzunehmen (hier: Teilnahme eines Schwerbehindertenvertreters an in 14-tägigem Rhythmus stattfindenden Gesprächen zweier Betriebsratsmitglieder mit zwei Arbeitgebervertretern im Rahmen von sogenannten "Standardterminen"). Die Schwerbehindertenvertretung soll dort beraten, wo in entscheidungsfähigen Gremien eine Willensbildung und/oder eine Information zum Zwecke der vertrauensvollen Zusammenarbeit dieser Gremien erfolgen.
So muss/ sollte man hier gute Argumente haben und diese dem AG vortragen, dass es z.B. auch bei der Umsetzung für den AG viel einfacher wird, wenn die SchwbV analog dem BR beteiligt wird. Dieses auch um ggf. die notwendigen Beratungen der SchwbV mit dem BR, in den BR-Gremien zu vereinfachen, also zeitlich zu verkürzen, was sich ja dann auch positiv auf die Umsetzung von geplanten Maßnahmen auswirkt.