Aufgaben der SBV gem. § 95 bzw. wovon man die "Finger lassen sollte" (Allgemeines)
Hallo DoSto,
» deine Antwort erübrigt fast meine Frage. Wie weit kann ich den Anspruch
» auf "Teilnahme an den Sitzungen und Beratungen der BR-Ausschüsse" und des
» Arbeitgebers - gem. SGB IX einfordern>
Hier ist die Antwort doch ganz klar. BR-Ausschüsse, also Ausschüsse des BR, da haben wir ein uneingeschränktes Teilnahmerecht. Siehe § 95 Abs. 4 SGB IX.
» Der BR sagt, nur, wenn direkt Schwerbehinderte betroffen sind! Ich weiß,
» das ist falsch.
Dann ist doch alles klar. Also das Teilnahmerecht der SchwbV wahrnehmen, Mandatspflicht!
» Der Arbeitgeber sagt das jedoch auch und da liegt der Hase
» im Pfeffer. Die Teilnahme an welchen Sitzungen kann ich einfordern> Ich
» will ja nicht an allen Sitzungen teilnehmen.
Die letzte Aussag, letze Satz weißt auf eine Pflichtverletzung hin. Denn das Gesetz, SGB IX, besagt die SchwbV hat Aufgaben und diese auch wahrzunehmen.
» Das kann ich gar nicht leisten. Aber die Informationen würden mich über die
» wichtigsten Angelegenheiten in Kenntnis setzen und ich könnte gezielt
» planen, wo eine Teilnahme erforderlich ist. Einige Arbeitsgruppen haben es
» verstanden und informieren mich inzwischen.
Nein, wirklich planen kann man es nicht. Auch weil man ja nicht weis, was sich in der Sitzung ggf. noch ergibt und vor allem wie dort dann ggf. auch Meinungen und Sichten sich verändern können.
Betreffend dem "leisten können", nochmals die Hinweise auf "Mandatsarbeit hat Vorrang und der AG hat es zu ermöglichen" und "bei zeitgleichen Terminen oder Verhinderung" kann man den Stelli einsetzen. Diese haben ja dann die gleichen Rechte. Weiter auch nochmals den Hinweis den ich heute ja in anderen Beiträgen auch gegeben habe, § 96 Abs. 6 (Freizeitausgleich) SGB IX.
» Ich komme mir inzwischen vor, wie in einer Arena im alten Rom! Kämpfen und
» .... - statt Zusammenarbeit.
Ja, dass bringen Mandate ggf. mit sich.
Ihr, SchwbV solltet euch weniger Gedanken machen, was man alles warum nicht kann/darf, sondern darüber warum man es doch kann/darf. Also ggf. schauen, wie kann man Gesetze/Rechte auch positiv auslegen, also Querdenken! 
BR welche so denken wie hier beschrieben einmal auch auf das Hinweisen, was auch in ihren Gesetzen also BetrVG oder PersVG steht hinweisen und auch, dass sie als BR Pflichten haben und so manches Handeln/Aussagen dieser als strafbare Mandatsbehinderung ausgelegt werden kann.
PS: Das erwähnt Urteil besagt nun, dass die SchwbV nicht an allen Gesprächen/ Treffen des AG mit dem BR teilnehmen kann. Hier darauf achten, dass es hier dann nicht um Gremien des BR geht, sondern um Treffen/Gespräche des AG mit dem BR. Doch auch da habe ich ja Wege aufgezeigt.
Wenn aber der BR eine Arbeitsgruppe (BetrVG § 28/§ 28a) bestimmt, welche sich zu Gesprächen mit dem AG trifft, ist es wieder ein gremium des BR und wir sind dabei. Im PersVG gibt es analog §§.
Zum Schluss nochmals der Hinweis: "Mandatsarbeit hat Vorrang und der AG muss dieses beachten und ermöglichen. Ggf. muss man es aber einmal, also sein Recht sich auf dem rechtlichen Wege holen. Nachteile dürfen einem ja nicht entstehen oder man muss ggf. auch hier einmal den Rechtsweg beschreiten.
Aus eigener Erfahrung auch von Koll. auch des BR weiß ich, dass AG oftmals vieles versuchen. Sie testen also die Mandatsträger, ob sie nur reden (zahnlose Tiger sind) oder auch Handeln, also zubeißen. Wie sollten ggf. das letztere tun.