Information an SBV (Allgemeines)
Hallo Frapo,
ergaenzend zur Antwort von Ede, dieses ist ein ganz klarer Fall des § 84 Abs. 1 SGB IX, also auch den BR aktivieren, denn der wird im § 84 Abs. 1 auch angesprochen. Bedeutet der AG muesste SchwbV und BR und ggf. IA hier beteiligen. Denn das Beschaeftigungsverhaeltnis ist hier bedroht, wenn der AG Aufhebnungsvertraege anbietet/ anbieten moechte. Der § 81 Abs. 1 SGB IX spricht ganz bewusst von "..gefaehrdet sein kann / koennte..".
Es ist ein Verstoss gegen § 95 Abs. 2 SGB IX. Das bedeutet:
1. der AG MUSS die Masnahme fuer die Dauer von 7 Tagen aussetzen und die Beteiligung der SchwbV nachholen. Unterlaesst der AG die Aussetzung, sollte dei SchwbV ein ArbG-Beschlussverfahren einleitet.
2. Die SchwbV kann gegen den zustaendigen SB der Personalstelle ein OWI-Verfahren § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX einleiten.
3. Das Verhalten des AG ist ein berechtigtes Indiz fuer einen Verstoss gegen § 1 AGG mit all den moeglichen Folgen.
Letztlich sollte der BR zu allen Personellen Massnahmen diesen Koll. betreffend die Zustimmung verweigern. Vergl. hierzu den Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2010, Az: 6 TaBV 10/10 betreffend der Verweigerung der Zustimmung des BR bei Verstoss gegen § 81 SGB IX durch den AG. Beschuss findet man bei den Urteilen.
PS: Ich sehe die Faelle in welcher der AG wegen Aufhebungsvertraegen aktiv wird, also solche anbietet auch unterm dem § 85 ff SGB IX. Denn hier will der AG ein bestehendes Beschaeftigungsverhaeltnis beenden. Also eine Kuendigung umgehen.