Information an SBV (Allgemeines)

Ede vom Bayerwald, Friday, 01.04.2011, 07:31 (vor 5684 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

der Erhalt des Arbeitsplatzes bezieht sich nach eindeutiger Aussage der IA nicht auf Erhalt des grundsätzlichen Arbeitsvertrages z.B. mit dem AG Bundesland/Bund/Post/Bahn/Siemens, VW,/BMW usw.. sondern immer auf den Erhalt des aktuellen Arbeitsplatz und seiner Arbeitsvertraglichen Ausgestaltung.
Ändert sich die Arbeitsplatzbeschreibung und die Arbeitsgruppe, so ist sehr wohl zu prüfen, ob hier das IA eingeschaltet werden muss/oder sollte. Die haben ja auch die Pflicht sich dafür einzusetzen den bestehenden Arbeitsplatz u.U. mit Einsatz von Hilfsmitteln und Geldern zu erhalten.

Wenn ich mich recht erinnere gibt es ein Bundesgerichtsurteil wegen Nichtbeteiligung des IA bei einer sb Krankenschwester, die innerhalb des HAuses zwischen Stationsdienst und OP-dienst hin und her geschoben werden sollte.
Die Schwester hat Recht bekommen, die innerhäusige Versetzung war ohne Beteiligung des IA ungültig. Begründung war der von der Aufgabenstellung anders beschriebene Arbeitsplatz. Das Direktionsrecht des AG damit ohne Beteiligung des IA ausgehebelt.

Etwas anderes wäre es, wenn ich im gleichen Team bleibe und die Arbeitsbeschreibung sich nicht wirklich ändert.

Eine ganz andere Frage ist es , ob ich solch eine Beteiligung, besser nichtbeteiligung juristisch anmahnen sollte oder nicht.

Gruß Ede


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