Information an SBV (Allgemeines)
Hallo Ede,
das mit der Krankenschwester kann sogar zutreffen. Hier wäre der ArbV entscheidend. Also als was war sie gem. ArbV angestellt> Konnte der AG im Rahmen der § 106 GewO die AN versetzen/ umsetzen unter Beachteung der Mitbestimmung des BR, oder bedurfte es einer Änderungskündigung. Änderungskündigungen fallen auch unter den § 85 ff SGB IX.
Das IA ist zu beteiligen, wenn der Arbeitsplatz mit Mitteln des IA gestalltet wurde auch klar. Wenn aber ein Schwerbehinderte der einen "freien" ArbV hat, also der AG diesen unter Beachtung der Mitbestimmung im Rahmen des § 106 GewO unsetzen/versetzen kann ist das IA nicht zu beteiligen wenn es sich nicht um Mittelfragen handelt.
Aber, einigen sich beide Seiten, also AG und AN über eine Änderung des ArbV, also einvernehmliche Arbeiutsvertragsänderung, fällt dieses wiederum nicht unter den § 85 ff SGB IX.