Zuständigkeit (Gesamt-Konzern-SBV)

WoBi, Wednesday, 01.06.2011, 17:00 (vor 4735 Tagen) @ Hanni

Hallo Hanni,

die GSBV ist nur für Betriebe zuständig, wenn im Betrieb keine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist oder gewählt werden kann. Es ist also nicht dein Zuständigkeitsbereich.
Du kannst einen derartigen Vorfall, wenn er auch in anderen Betrieben vorkommen kann, zum Anlass nehmen, den Bewerbungsprozess im "Globalen" mit der Geschäftsleitung zu besprechen und die Informationspflichten (§81 SGB IX) hinsichtlich dem Eingang einer Bewerbung eines bekennenden Menschen aufzeigen.
Nachdem das BetrVG laut Profil gilt, besteht keine besondere Verpflichtung zum Vorstellungsgespräch für öffentliche Arbeitgeber (§82 SGB IX).
Wie bereits geschrieben besteht eine unmittelbare Informationsverpflichtung über den Bewerbungseingang gegenüber der SBV und dem BR. Wird dies durch die Arbeitgeberin nicht eingehalten, kann eine Benachteiligung des Bewerbers nach dem AGG gegeben sein.
Gib die Beschwerde mit der Hintergrundinformation an die zuständige SBV weiter, da nur die örtliche SBV z.B. die Unterrichtung überprüfen und die Einsicht in die Bewerbungsunterlagen durchführen kann.

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Gruß
Wolfgang


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