Zuständigkeit (Gesamt-Konzern-SBV)

WoBi, Friday, 03.06.2011, 09:23 (vor 4733 Tagen) @ Hanni

Hallo Hanni,

nicht entmutigen lassen, wenn du keine direkte Handlungsmöglichkeit hast. Es gibt indirekte Handlungsoptionen aus meiner Sicht:
• Sprich den Betriebsrat des Betriebes z.B. wegen dem Schreiben an, denn auch er ist Empfänger der Information. Die Information über den Bewerbungseingang hat ohne schuldhaftes Verzögern zu erfolgen. Der Betriebsrat kann diese Information im Rahmen der Einhaltung von Gesetzen, hier SGB IX § 81, einfordern. Die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen, .. ist Aufgabe des BR.
Zusätzlich als „scharfes“ Mittel, ist die Nichtinformation des Betriebsrates (oder der SBV) eine Ordnungswidrigkeit nach § 156 Absatz 1 Punkt 7 SGB IX. Eine Rechtsberatung vor der Anwendung wird empfohlen.
• Sprich die anderen SBV an, ob und wie sie in den Bewerbungsprozess eingebunden sind.
• Mach das Thema „Bewerbungsprozess - Pflichten und Rechte der SBV“ zum Thema einer SBV-Versammlung. Die GSBV kann eine Versammlung der SBV analog zur SB-Versammlung durchführen.
• Mach das Thema „Bewerbungsprozess - Pflichten und Rechte aus dem SGB IX für BR“ zum Thema einer BR-Versammlung. Die GSBV kann ein Redebeitrag auf dieser Versammlung des GBR beantragen. Die BR-Versammlung ist eine Art Betriebsversammlung für BR.
• Sprich wegen dem Schreiben den Beauftragten des Arbeitgebers oder die Geschäftsleitung an. Informiere diese, dass die Nichteinhaltung der Information an den BR und die SBV ein Indiz für eine Benachteiligung eines behinderten Bewerbes gewertet werden kann und daraus Kosten wegen Diskriminierung von Behinderten nach dem AGG entstehen können.

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Gruß
Wolfgang


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