Zuständigkeit (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Friday, 03.06.2011, 11:23 (vor 4733 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

leider muss ich "etwas Wasser in den Wein gießen". Denn ...
» • Mach das Thema "Bewerbungsprozess - Pflichten und Rechte aus dem SGB IX
» für BR" zum Thema einer BR-Versammlung. Die GSBV kann ein Redebeitrag auf
» dieser Versammlung des GBR beantragen. Die BR-Versammlung ist eine Art
» Betriebsversammlung für BR.
... leider hat die GSBV kein Teilnahmerecht an der [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=betriebsr%E4teversamm]Betriebsräteversammlung[/link]. Sie ist hier also auf die gute Zusammenarbeit mit dem GBR angewiesen. Denn die Betriebsräteversammlung ist kein Ausschuss oder Arbeitsgruppe des GBR oder sonstiges Beschlussorgan des BR/GBR. Das Teilnahmerecht der GSchwbV ist ja ein analoges Recht wie bei den SchwbV auf örtl. Ebene.

Doch man sollte behutsam die Teilnahme versuchen also mit solchen Argumenten dieses begründen.

Diesen Hinweis daher nur, damit nun nicht Koll. sich hier ggf. eine "Abfuhr" einholen, weil sich hier von anderen leider zurzeit noch nicht bestehenden Rechten ausgehen. Doch hier könnte sich ggf. auch einmal durch den Klageweg eine Änderung ergeben, wie ja auch in der Vergangenheit bei anderen Gremien.

PS: An der Betriebsräteversammlung können ja auch nicht alle BR-Mitglieder, also nicht die gesamten BR-Gremien teilnehmen.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion