Uneinigkeit bei zwei Wahlberechtigten (Wahlen)

hackenberger, Sunday, 02.10.2011, 15:56 (vor 5498 Tagen) @ jp

Hallo jope,

wie viele Wahlberechtigte gibt es>

Die Wahl ist Pflicht!

Die bis März im Amt befindliche KSchwbV hätte die Pflicht gehabt eine Wahl einzuleiten!

Die Wahl ist im § 97 SGB IX auch genau beschrieben. Bei nur 2 Wahlberechtigten Einigung oder Losentscheid. Eine Blockierung und die Verhinderung der Bildung/ Wahl kann man, da ja die Bildung im § 97 SGB IX als zwingend vorgeschrieben, als vorsätzliche und durch nichts zu rechtfertigende grobe Amtspflichtverletzung werten.

Hinweis:
Sofern die GVPSchwb verhindert sind, z.B. bei Urlaub / Krankheit fällt ja im Rahmen der Verhinderungsvertretung das aktive Wahlrecht auf den Stelli. Vielleicht hilft ja dieses.

Sonst muss man sich ggf. an die Gerichtsbarkeit wenden. Damit ggf. dieses hier die Wahl einleitet. Ein solcher Fall der Weigerung und Pflichtverletzung ist mir bisher nie bekannt geworden und auch im Schrifttum nicht behandelt.

PS: Der KBR kann und darf nicht die Aufgaben und Rechter der KSchwbV wahrnehmen. Er kann nur im Rahmen seiner Aufgaben und Pflichten gem. BetrVG handeln.


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