Uneinigkeit bei zwei Wahlberechtigten (Wahlen)
Hallo,
habe dieses Thema, weil es ja wie von mir hingewiesen im Schrifttum dazu nichts zu finden ist, auch einmal an Herrn Professor Franz Josef Düwell, Herausgeber LPK - SGB IX 3. Aufl. [link=http://www.nomos-shop.de/Dau-D%c3%bcwell-Joussen-Sozialgesetzbuch-IX/productview.aspx>product=12323&toc=71]Nomos Verlag [/link]weitergegeben.
Hier seine Antwort.
"Wenn es zwei Wahlberechtigte gab, welche sich nicht einigen konnten, noch bereit waren, einen Losentscheid durchzuführen, dann haben beide wahlberechtigten Vertrauenspersonen der GSB ihre Pflichten schwer verletzt.
Die VP der jeweiligen Betriebe, die die GSBV gewählt haben, können nach § 97
Abs.7 SGB IX in entsprechender Anwendung des § 94 Abs.7 Satz 5 SGB IX beim Widerspruchsausschuss des Integrationsamts das Erlöschen des Amtes dieser beiden VP GSBV wegen grober Verletzung der Pflichten beantragen.
Es müssen mindestens ein Viertel der wahlberechtigten VP aus allen betrieben des jeweiligen Unternehmens den Antrag stellen.
Es ist nicht nur deswegen eine grobe Pflichtverletzung, weil ein schlechtes Licht auf die Vertretungen der schwerbehinderten Menschen fällt, sondern weil eine beharrliche Pflichtenverweigerung vorliegt, entsprechend § 22 Abs.2 SchwbVWO den Losentscheid durchzuführen und daraus für die schwerbehinderten Menschen ein Schaden resultiert, nämlich sie werden seit 1.4. nicht mehr durch ein eine KSBV in den Angelegenheiten, die den Konzern betreffen, vertreten.
Wenn vor Ende der Amtszeit die VP der KSBV nach § 22 Abs. 3 SchwbVWO eine Wahlversammlung durchgeführt hat, so hätte er als Wahlleiter das Losverfahren durchführen müssen.
Da dessen Amtszeit abgelaufen ist, kann er nicht mehr nach § 94 Abs.7 Satz 5 SGB IX auf Antrag "abgesetzt" werden.
Das Integrationsamt, dass sich "raushält" und die Rechtsauskunft erteilt hat, es müssten 3 Wahlberechtigte den Antrag auf Einberufung der erneuten Wahlversammlung stellen, liegt falsch.
Wenn nur 2 Wahlberechtigte da sind, dann kann kein Quorum bestehen. Im Übrigen kann das Integrationsamt auf Anregung der VP der örtlichen SBV die sturen beiden VP GSBV nach § 19 Abs. 2 SchwbVWO zur erneuten Wahlversammlung der nicht mehr existierenden KSBV einladen und auf die seit Monaten bestehende Amtspflichtverletzung hinweisen."
PS: Lag also mit meiner Einschätzung nicht falsch.
Nun liegt es damit an Euch den SBV hier zu handeln.
Kontextlink:
Zur Buchbesprechung des LPK - SGB IX 3. Auflage