unendgeldliche Beförderung (Lektüre / Gesetze)

Ernst Giese @, Elsdorf, Saturday, 02.07.2005, 08:41 (vor 6879 Tagen)

Hallo Zusammen,
ich bin seit 1976 100% Schwerbehindert. Bis 1984 durfte ich die unendgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen.Dann bekam ich vom Versorgungsamt ein Schreiben das ich nach §58 Abs.1 Satz1 Schwg in der Fassung vom 1.4.1984 nicht erfülle.
Nun habe ich mich schlau gemacht und das IX Sozialgesetzbuch durchforstet und folgenden Absatz gefunden.Auszug aus dem IX Sozial Gesetzbuch

Kapitel 13

Unentgeltliche Beförderung schwer behinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr

§ 145
Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle


3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 Prozent festgestellt ist oder auf wenigstens 50 Prozent festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.

Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

Nun meine Frage,besitze ich das Recht der unendgeltlichen Beförderung oder interpretiere ich den Absatz 3 falsch.
Den ganzen Gesetzestext findet Ihr auf Seite 160/161.
Danke
Ernst


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