unendgeldliche Beförderung (Lektüre / Gesetze)

hackenberger, Saturday, 02.07.2005, 13:36 (vor 6879 Tagen) @ Ernst Giese

Hallo Ernst,

"Was die angesprochene Freifahrt in früheren Jahren (Bis 31.03.1984)anbetrifft , darf ich auf unserem Bescheid vom 15.05.1984 hinweisen, in dem die rechtliche Situation erläutert wird."
und
".. sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 Prozent festgestellt ist"

Hier sind die beiden ausschlaggebenden Punkte.

Man hätte damals prüfen müssen, in weit hier diese rechtskonform sind. Man kann diese Auszuüge nur so verstehen, dass die Voraussetzung für diesen Nachteilsausgleich nicht/nicht mehr gegeben waren.

Heute könnte man diese nur wieder im Rahmen einer neuen Beantragung diese Nachteilsausgleiches angehen. Ich gehe einmal davon aus, dass das Versorgungsamt richtig entschieden hat, dann würde wieder ein ablehender Bescheid ergehen. Gegen diese könnte man die möglichen Rechtsmittel anwenden. Ob es dann aber letztlich eine positive Entscheidung gibt >>>>>


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