KSBV - Welches Wahlverfahren? (Wahlen)
» Das heisst also für mich, dass wir um ein Wahlausschreiben nicht herumkommen>
Hallo Bubsel,
Bernhard hat ja schon zutreffend darauf hingewiesen und betont, dass bei der erstmaligen KSBV-Wahl gemäß § 22 SchwbVWO jedenfalls ab drei Wahlberechtigten zwingend das förmliche Wahlverfahren vorgeschrieben ist mit Wahlvorstand sowie Aushang wie z.B. "Wahlausschreiben". Dazu nur folgende kurze Anmerkung:
Ob Aushänge des Wahlausschreibens usw. wirklich in sämtlichen Betriebsstätten der Unternehmen des Konzerns rechtlich erforderlich sind, wie vereinzelt von der Rechtsprechung ohne nähere Begründung angenommen wird, und nicht nur in den Betrieben mit Wahlberechtigten, erscheint zweifelhaft (Düwell in LPK-SGB IX, § 97 Rn. 18). Ich halte einen derart überzogenen Formalismus für überflüssig, da primärer Regelungszweck des Aushangs ja die Information der aktiv Wahlberechtigten ist (vgl. dazu auch Wahlbroschüre, Seite 23 letzter Absatz) und nicht die Info der lediglich passiv Wahlberechtigten.
Doch, es gibt nun einmal die geltende Rechtsprechung und diese nicht zu beachten, auch wenn es wie o.a. ggf. verständlich/nachvollziehbar ist, birgt z. Zt. noch die Gefahr der Wahlanfechtung. Dieses sollte man auf ale Fälle bedenken. Besonders wenn das gesamte Thema im Konzern ein kritisches ist wie hier. Denn auch der AG ist ja berechtigt, die Wahl anzufechten.
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Viele Grüße
Doris