Kostenübernahme Gebühren bei Akteneinsicht durch SBV (Antragstellung / Widerspruch)

Heinz SBV, NRW, Thursday, 26.01.2012, 12:46 (vor 4484 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

» Die Rechtsgrundlage für diese Kosten ist das
» Kostengesetz -
» Bayern
in Verbindung mit dem
» Kostenverzeichnisses
» zum Kostengesetz
(ist Länderrecht).

Weiter § 25 SGB X, Abs. 5.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.


» Hiernach werden, so die Aussage des VA, bis zu 10 Kopien/ Seiten kostefrei
» gefertigt, dann für die 11. bis 50. Kopie/ Seite je -,50 € und jede weitere
» Kopie/ Seite -,15 €.
in Bayern scheinen die Uhren doch anders zu laufen.;-) Ich habe nachgeschaut und in der dem Kostengesetz zugehörigen Kostenordnung nachgesehen. Demnach sind dort die von Dir erwähnten Sätze aufgeführt. Allerdings bezieht sich das auf die allgemeine Verwaltung und Auskünft die nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz erteilt werden. Im Verwaltungsverfahren hat der Beteilige lediglich ein Einsichtsrecht. Wir befinden uns hier aber im Sozialverfahren, das im SGB X geregelt ist. Dort darf der Beiteiligt sich selber auch Kopien auf seine Kosten fertigen. Er könnte m.E. mit einem Scanner bewaffnet zum Amt fahren und sich die Akte einscannen. Habe ich selber bereits einmal gemacht. Es waren über 300 Seiten!!! War in einer Angelegenheit nach dem Opferentschädigungsgesetz also auch im Sozialverfahren.

--
Herzliche Grüße

Heinz SBV


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