Wiedereingliederung wurde total verkorkst (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 24.02.2012, 16:29 (vor 5355 Tagen) @ kaffeetrinker

Hallo "kaffeetrinker",

» also ich mag das forum, ich mag dich, aber fahr mich doch nicht gleich so
» an :-|
Zu den erste beiden Punkten; Danke ;-) zu dem dritten Punkt; mache ich doch nicht, nur einfach "eine klare Aussage/Auffassung" welche aber nicht böse gemeint ist, dass würde sich anders anhören ;-) Also, nur Motivationsschwung ;-) Dieses, da aus Deinen Antworten ich glaube zu erkennen, dass Du die Absätze/Inhalte des § 95 SGB IX nicht voll "erkannt" hast.

» man kann leider nicht alles wissen.
Stimmt, auch ich weis vielleicht einiges, aber nicht alles. Daher versuche ich auch täglich dazuzulernen. ;-)

Zum § 95 Abs. 2 SGB IX.
Der AG MUSS eine Maßnahme für die Dauer von 7 Tagen aussetzen, sofern er die SchwbV nicht wie im Gesetz zwingend vorgesehen VORHER nicht beteiligt hat. Sofern die SchwbV erkennt, dass der AG dieses nicht beachtet und die Maßnahme noch nicht umgesetzt ist, kann sie die Beachtung/ Anwendung der § 95 Abs. 2 SGB IX gerichtlich erzwingen. Ist sie umgesetzt, kann sie diese nur noch rechtlich ahnden und ggf. rechtliche Schritte unternehmen, damit der AG in Zukunft solches unterlässt.

Das alles haben wir aber auch schon oft hier ausführlich behandelt.

» das leben könnte so schön einfach sein, wenn man da nicht solch sturre
» mädels in der perso hätte. die verweisen eben immer brav auf den
» betriebsrat, der hat zugestimmt und und punkt.
Auch dieses Thema haben wir hier schon öfters ausführlich behandelt.

Aber nochmals, es ist bekannt und es gibt dazu auch BAG Entscheidungen, dass die SchwbV sich nicht auf den BR verweisen lassen muss. Sie ist eine eigenständige Vertretung dieser Beschäftigtengruppe. Haben wir hier auch schon alles behandelt ;-)

» ich habe es schon geschaft eine versetzung zu blocken und auch eine
» dekradierung konnte ich abweisen, nur dieses ding ist halt ziehmlich
» komplex.
Was bedeutet "Degradierung" hier in diesem Zusammenhang>

Eine negative Veränderung des Beschäftigungsverhältnisses/ Arbeitsvertrag wäre ja dann auch ein Fall des § 84 Abs. 1 SGB IX sowie § 85 SGB IX weil es ja dann eine Änderungskündigung bedeuten würde. Auch dieses hatten wir hier schon alles ;-)

» Letztlich, sofern eine Wiedereingliederung nicht am eigentlichen
» Arbeitsplatz stattfindet was aber eigentlich sein sollte, ist dieses KEINE
» VERSETZUNG! »

»
» auch wenn der BR zugestimmt hat> wo finde ich das> dies wäre natürlich der
» joker.
Also, die Wiedereingliederung ist eine Maßnahme im laufenden "Krankenstand". Bedeutet der Betroffene bekommt weiter Karbkengeld. Der BR ist hier auch nicht in der Zustimmung oder Ablehnung. Der BR kann hier "nur" in BV Verfahren hierzu mit dem AG vereinbaren. Die Art und Umfang bestimmt einzig der behandelnde Arzt. Bei NICHT-Behinderten Beschäftigten kann der AG diese Maßnahme ggf. auch ablehnen. Bei Schwerbehinderten nicht, da sie dann auch unter den § 81 Abs. 4 SGB IX fallen.

Somit ist sofern AG und Betroffener sich in Absprache mit dem Arzt darauf verständigen, dass die Wiedereingliederung an einem anderen Arbeitsplatz erfolgt, ist dieses KEINE Versetzung. Somit gibt es hier dann auch keine Mitbestimmung des BR gem. § 99 BetrVG. Es kann aber sein, dass der AG den Betroffenen dann nach Ende der Wiedereingliederung versetzt, versetzen möchte, was aber dann etwas anders also losgelöst von dieser Maßnahme ist. Dann wären hier, in dieser neuen Maßnahme dann sowohl der BR zu beteiligen wie auch bei Schwbs die SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX.

Es bleibt dann letztlich die Frage, wenn Du berechtigt mit der Maßnahme und dem Beschluss des BR nicht einverstanden warst, warum hast Du dann den Beschluss des BR nicht gem. § 95 Abs. 4 SGB IX ausgesetzt>> Warum hast Du nicht auf ein ordnungsgemäßes BEM bestanden und hier auch den BR zum Handeln aufgefordert>

Somit kann der BR hier nur ggf. eine Versetzung mitbestimmt haben welche nach der Wiedereingliederung erfolgen soll.

So nun bitte aber bitte nicht wieder alles falsch verstehen. Ist alles NICHT böse gemeint und keine Kritik, sondern "nur" Hinweise und Fragen sowie Anregungen. ;-) :flower:

Also unbedingt einmal mit den Themen "BEM", also § 84 Abs.2 SGB IX und "Wiedereingliederung", geregelt ist die stufenweise Wiedereingliederung in § 74 SGB V für gesetzlich Krankenversicherte und in § 28 SGB IX für behinderte sowie von Behinderung bedrohte Menschen. Die Wiedereingliederung kann eine Maßnahme aus einem BEM sein befassen.

Kontextlink:
Stufenweise Wiedereingliederung


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