Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung (Allgemeines)
Hallo Wolfgang,
wir sprechen hier möglicher weise von zwei Dingen. Einmal die Frage Unverfallbarkeit von tariflichem Urlaub und welcher Urlaub wird zuerst verbraucht.
Bei der 1. Frage ist es eine Sache der Vertragspartner
Bei der 2. Frage gibt es eine Entscheidung
Der EuGH hat eigentlich bisher nur den gsetzlichen geschützt. Es gibt aber auch Entscheidungen die besagen, ist im ArbV/ TV nur eine Summe als Urlaub benannt, also nicht geteilt nach gesetzlich und tariflichem Urlaub gilt er als einen Gesamtanspruch und ist dann rechtlich auch betreffend so zu werten. Auch beim Thma Verfallbarkeit.