Schwerbehinderung erst beim Vorstellungsgespräch angeben (Allgemeines)
Hallo Bernhard,
Du hast natürlich recht, daß es dazu keine Rechtsprechung gibt. Auch die mir bekannten Kommentare schweigen sich zu diesem Problem aus.
Allerdings scheint mir der Anspruch aus der Logik des SGB IX durchaus begründbar.
Denn auch bei anderen "Ehrenrunden" (Abbruch und Neustart eines Verfahrens), die der AG evtl. drehen muß (zB wenn ein AN erst nach Ausspruch einer Kündigung seine sbM-Eigenschaft offenbart) kommt es nicht auf ein Verschulden des AG an.
Zum Anderen stellt sich natürlich die Frage, wie zB eine SBV noch eine Vergleichsmöglichkeit haben soll, wenn mehrere Bewerbergespräche geführt werden und sich erst ein Bewerber am Schluß offenbart. Ob dann zB diesem Bewerber wirklich die gleichen Fragen gestellt wurden wie allen anderen Bewerbern, ist doch dann nicht mehr seriös überprüfbar.
Mir geht es hier aber nicht um eine Schikane. Deswegen habe ich bewußt zuerst die "Abstimmung" mit dem AG über das weitere Vorgehen genannt. Im Einzelfall muß aber auch hier mE der "Neustart" des Verfahrens von der SBV erzwingbar sein, um ihren Aufgaben nachkommen zu können.
Als SBV sollte man aber in solchen vom AG definitiv unverschuldeten Fällen die Zumutbarkeit bzw. Praktikabilität nicht außer Acht lassen. Ein Bewerberverfahren mit einigen wenigen Vorstellungsgesprächen ist sicherlich zumutbarer zu wiederholen als ein aufwendiges Verfahren mit dutzenden oder gar hunderten von Gesprächen.
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&Tschüß
Wolfgang