Schwerbehinderung erst beim Vorstellungsgespräch angeben (Allgemeines)

sbv-nl-west, NRW, Friday, 30.11.2012, 11:45 (vor 5075 Tagen) @ mitsi

Hallo Mitsi,

da ihr ja, wenn ich es richtig verstehe, schon ein funktionierende BV bzgl. Beteilligung der SBV an allen Bewerbergesprächen hattet, hilft vielleicht folgende Agumentationshilfe diesen Passus nicht aus der neuen BV heraus zunehmen und warum der AG positiv davon profitiert:

Denn die Frage durch den AG im Bewerbergespäch, nach bekannt werden einer Behinderung, ob der Bewerber es wünscht, das die SBV beteiligt wird, kann bei dem Bewerber einen negativen "Beigeschmack" bekommen, da hier der Bewerber denken könnte...

Auszug von: Autor Prof. Dr. Bernhard Knittel:
Die Ablehnung muss auf Initiative des schwerbehinderten Bewerbers zurückgehen. Der Arbeitgeber kann ihn zwar anlässlich der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch in allgemeiner Form auf dieses Ablehnungsrecht hinweisen. Unzulässig wäre aber die ausdrückliche Nachfrage, ob der Bewerber die Beteiligung der SBV wünsche. Dies könnte nämlich dem Betroffenen möglicherweise den Eindruck vermitteln, die als gesetzlicher Regelfall vorgesehene Einschaltung der SBV sei dem Arbeitgeber nicht willkommen und daher eine Ablehnung ihrer Beteiligung durch den Bewerber erwünscht.

Es liegt auf der Hand, dass der auf den Erfolg seiner Bewerbung hoffende schwerbehinderte Mensch dann vielleicht aus sachfremden Gründen auf die zur Wahrung seiner Interessen vorgesehene Mitwirkung der SBV verzichten könnte. Damit liefe aber ein Verlangen des Arbeitgebers nach einer ausdrücklichen Entscheidung des Stellenbewerbers dem Sinn der gesetzlichen Regelung in § 81 Abs. 1 Satz 6 und 10 SGB IX zuwider, nämlich grundsätzlich durch die Beteiligung der SBV bereits dem Anschein einer Benachteiligung der schwerbehinderten Bewerber entgegenzuwirken und hiervon nur dann abzusehen, wenn dies der Bewerber selbst - aus von ihm subjektiv wohl erwogenen Gründen - bewusst ablehnt
(SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Kommentierung zu § 81 Rdnr. 36).


Bei uns hat diese Sichtweise damals den AG überzeugt, warum es gut ist die SBV von Anfang an mit im Boot zuhaben.

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Liebe Grüße

sbv-nl-west


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