Gleichstellung im Fall einer Anstellung in Aussicht gestellt (Gleichstellung)

hackenberger, Tuesday, 28.05.2013, 18:50 (vor 3992 Tagen) @ Kati

Hallo Katja,

der Bewerber ist noch nicht Gleichgestellt. Also keine Beteiligungsrechte der SchwbV. Wenn aber die AfA dann rückwirkend zum Tag des Vorstellungsgespräches die Gleichstellung zuerkennt, hätte der AG dann gegen das SGB IX und die Rechte der SchwbV verstoßen. Das kann und sollte man dem AG erklären und ihn darauf hinweisen, dass er hier um nicht Gefahr des Gesetzesverstoß zu kommen, die SchwbV bereits nun entsprechend beteiligt.


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