Gleichstellung im Fall einer Anstellung in Aussicht gestellt (Gleichstellung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 24.03.2014, 18:18 (vor 3692 Tagen) @ karli04

Hallo Karsten,

» ich hätte gerne gewusst wie es in diesem Fall bei Bewerbern um einen
» Ausbildungsplatz aussieht.
» Bei uns hat sich eine Bewerberin um einen Ausbildungsplatz als
» Tierpflegerin beworben und dabei angegeben das sie einen Antrag auf
» Gleichstellung gestellt hat. Bin ich jetzt als SBV mit im Boot> Sie soll
» auf jeden Fall eingeladen werden.
» In §68 SGB IX Abs. 4 habe ich gelesen das Azubis auf Antrag während der
» Ausb. grundsätzlich schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Ich
» bin mir aber unsicher, ob das auch schon bei Bewerbungen zählt.
Zählt auch schon bei der Bewerbung, denn der AG muss aufgrund der GdB Angabe in der Bewerbung (und Antragstellung GL) erkennen, dass er ggf. unter den Schutz des SGB IX fällt.

Ein Bewerber um einen Ausbildungspaltz muss "nur" einen GdB (z.B. 20) haben. Schon dann gehört er zum Kreis der im § 68(4) SGB IX genannten Personen.
§ 68(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht.
Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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