Gleichstellung im Fall einer Anstellung in Aussicht gestellt (Gleichstellung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 26.03.2014, 15:32 (vor 3690 Tagen) @ karli04

Hallo Karsten,

» Mein Arbeitgeber ist der Meinung, da ja mit Ausnahme des §102 Abs. 3 Nr.2
» Buchstabe c, keine weiteren besonderen Regelungen für schwerbehinderte
» Menschen Anwendung finden,
Nur auf den § bezogen mag er prinzipiell Recht haben. Die Kommentierungen geben dazu wenig "Stoff" her.

» auch keine Verpflichtung zur Einladung besteht.
Hier liegt er nun nicht ganz richtig.
Du hast ja geschrieben, dass der Bewerber einen Antrag auf GL gestellt hat.
Da die Gleichstellung auf den Tag der Antragstellung zurückwirkt hat dann der AG möglicherweise ein Einstellungsgespräch ohne Beteiligung der SBV geführt.

» Unsere Verwaltungschefin ist Juristin und Sie interpretiert den §68(4) SGB
» IX entsprechend.
Korrekt. Aber sie vergißt, dass er falls GdB 30, einen regulären GL-Antrag gemäß §2(3) SGB IX gestellt hat.

» Wenn Sie mir das rhetorisch geschult vorträgt, ist es oft
» schwer dagegen anzukommen.
Dann wäre es an der Zeit auch für dich hier ein paar Lernschritte zu unternehmen!

» Wie kann ich Ihr das plausibel machen. Der
» Knittel-Kommentar oder der Basiskommentar Schwerbehindertenrecht haben mich
» da auch nicht so recht voran gebracht, vielleicht habe ich aber auch nur
» etwas übersehen.
Hast du nicht, weil du und deine Juristin "nur" den § 68(4) seht.

» Noch eine Frage dazu. Die hierdurch begünstigten jungen Menschen in der
» Ausbildung erwerben allerdings nicht die Rechtsstellung eines nach §68
» Abs.2 SGB IX Gleichgestellten. Sie haben also auch nicht den besonderen
» Kündigungsschutz oder einen Steuerfreibetrag, sie sind nur
» gleichgestellt>
Richtig.

Schlusssatz:
Sind denn weitere Bewerbungen von sbM da> Wenn ja, bist du sowieso bei allen Gesprächen dabei.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion