Gleichstellung im Fall einer Anstellung in Aussicht gestellt (Gleichstellung)

karli04 ⌂, Niedersachsen, Wednesday, 26.03.2014, 15:06 (vor 3690 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

vielen Dank für die Antwort, allerdings gibt es leider noch weiteren Klärungsbedarf.

Mein Arbeitgeber ist der Meinung, da ja mit Ausnahme des §102 Abs. 3 Nr.2 Buchstabe c, keine weiteren besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen Anwendung finden, auch keine Verpflichtung zur Einladung besteht. Unsere Verwaltungschefin ist Juristin und Sie interpretiert den §68(4) SGB IX entsprechend. Wenn Sie mir das rhetorisch geschult vorträgt, ist es oft schwer dagegen anzukommen. Wie kann ich Ihr das plausibel machen. Der Knittel-Kommentar oder der Basiskommentar Schwerbehindertenrecht haben mich da auch nicht so recht voran gebracht, vielleicht habe ich aber auch nur etwas übersehen.

Noch eine Frage dazu. Die hierdurch begünstigten jungen Menschen in der Ausbildung erwerben allerdings nicht die Rechtsstellung eines nach §68 Abs.2 SGB IX Gleichgestellten. Sie haben also auch nicht den besonderen Kündigungsschutz oder einen Steuerfreibetrag, sie sind nur gleichgestellt>

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LG
Karsten


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