Rücknahme Antrag" Befreiung von Mehrarbeit" nach §124 SGB IX (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Tuesday, 30.07.2013, 11:12 (vor 3934 Tagen) @ motoraddiver

Hallo,

also gehen wir die hier betroffenen Sachverhalte an.

1. Gleitzeit ist wohl in einer BV geregelt. Dort auch wer in den Geltungsbereich dieser BV fällt. Eine BV wird zur Ergänzung/ Bestandteil des ArbV. Daher kann jeder AN der in den Geltungsbereich fällt die Einhaltung/ Beachtung/ Umsetzung durch den AG einklagen. Auch der BR sollte auf vollständige Beachtung/ Umsetzung achten und notfalls per Beschlussverfahren einklagen.

Eine Herausnahme Einzelner AN aus dem Geltungsbereich ist nur durch Änderung der BV möglich. Da müsste der BR also zustimmen.

2. § 124 SGB IX. Jeder Schwerbehinderter hat das Recht sich von Mehrarbeit, temporär oder dauerhaft befreiein lassen. Er muss dieses nicht begründen. Es bedarf auch keiner ärztlichen Bescheinigung. Es bedarf auch keiner Genehmigung durch den AG. Schwerbehinderte müssen dieses nur so zeitig dem AG mitteilen, dass er dieses bei seinen Planungen entsprechend berücksichtigen kann.

Wenn der AG weil ein Schwerbehinderter sein Recht aus § 124 SGB IX in Anspruch nimmt, aus der Gleitzeit heraus nimmt, wäre dieses rechtswidrig, weil Verstoß gegen die BV und auch ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG, da eine Benachteiligung aus Gründen der Behinderung. Gleiches wäre es auch, wenn aus diesem Grund der Geltungsbereich der BV geändert würde. Also Betroffene aus dieser BV herausgenommen würden.

Letztlich Gleitzeit hat nichts mit Mehrarbeit zu tun. Doch sollten Schwerbehinderte welche den § 124 SGB IX in Anspruch nehmen, auch aus Gründen der Glaubhaftigkeit darauf achten, dass sie bei der Nutzung der Gleitzeit nicht aus den zeitlichen Grenzen des § 124 SGB IX, also 8 Std. täglich herazsfallen, also diese nicht überschreiten.

Klar kann jeder Schwerbehinderte auch von der Inanspruchnahme des § 124 SGB IX zurücktreten oder von dauerhaft auf temporär wechseln.

PS: Beim Thema Mehrarbeit auch den § 81 Abs 4 SGB IX beachten, denn auch der könnte hier ggf betroffen sein. Das haben wir ja mehrfach behandelt.

Weiter, Mehrarbeit fällt auch unter § 95 Abs. 2 SGB IX. Wie auch das Ansinnen des AG hier. Auch hätte er hier die MB des BR beachten müssen § 87 Abs 1, Satz 2 und 3.


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