Rücknahme Antrag" Befreiung von Mehrarbeit" nach §124 SGB IX (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Tuesday, 30.07.2013, 12:00 (vor 3933 Tagen) @ williniesky

Hallo,

was ist nun anders. Auf das Thema 8 Std. habe ich doch hingewiesen. Weiter, wenn ein AN und auch schwerbehinderter AN im Rahmen der Gleitzeit mal mehr wie 8 Std. arbeitet, bedeutet dieses nicht dass sie Mehrarbeit machen. Sie müssen nur den lt. Gleitzeit BV möglichen Zeitrahmen und das ArbZG beachten.

Der § 81 Abs 4 SGB IX regelt hier auch nichts anderes. Weiter bedarf es um diesem betreffend der Arbeitzeit in Anspruch nehmen zu können eines ärztlichen Attestes das bescheiningt, dass dieses aus den Gründen der anerkannten Behinderung erforderlich ist.

Diesen Weg nutzt man idR wenn es um Mehrarbeit geht welche die 8 Std. Grenze unterschreitet.

Weiter, auch bei Inanspruchnahme des § 81 Abs 4 SGB IX bleibt das Problem, wenn ein Betroffener im Rahmen der Gleitzeit die Arbeitzeitgrenzen des Attestes überschreitet. Im Gegenteil, dann kann der AG die genaue Einhaltung der max. Zeiten dey Attestes verlangen, was dann ein gleiten fast unmöglich macht, wenn hier die max. Zeiten des ArbV als Grenze aufgeführt sind.

PS: Auch wenn man den § 124 SGB IX in Anspruch nimmt, kann man gleiten. Denn man kann zB 8 Std. 5 Minuten arbeiten um Gleitpolster zu schaffen. Denn diese 5 Minuten hat das BAG beim § 124 SGB IX zugestanden. Weiter sind heute viele ArbV mit weniger als 8 Std. täglich. Auch kann man sofern im Betrieb möglich auch den Samstag als Ausgleich nutzen.

Anmerkung in eigener Sache.
Ich möchte auf ein gutes Fachbuch an welchem ich mitgearbeitet habe hinweisen, welches nun angeboten wird.
Inklusion behinderter Arbeitnehmer - Rechtliche Grundlagen für Arbeitgeber, Personalabteilungen, Schwerbehindertenverteter und Betriebsräte


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion