ausserordenliche Kündigung der stlv. SchwbV (Kündigung)
Hallo Hans-Peter,
Danke für die schnelle Antwort, jedoch .....
» Dies kann eigentlich nur die "mündliche oder ggf. schriftliche" Information
» sein. Dass der BR vor dir informiert wurde ist m.E, hier nebensächlich.
Ich sehe das nicht nur als Info, weil am Montag lt. BRVors. die 3-tägige Widerspruchsfrist endet.
»
» Was gibt es wichtigeres als eine Kündigung gegen einen Kollegen>
Prinzipiell nichts, jedoch bringt es dem Koll., sollte es zu einer ordenlichen Kündigung führen, vielleicht einen Monat mehr.
»
» Vergesse dies, weil ich vermute, dass der AG nur die Info (dass er das
» I-Amt um Zustimmung ersucht) an euch gegeben hat.
Und sollte es doch die Kündigung sein, dann muss ich Mangels Beteiligung aussetzen, oder>
»
» Der erste Schritt sollte eine Kontaktaufnahme mit dem Koll. sein um
» gemeinsam eine weitere Vorgehensweise (unter dem Motto: was will der
» Koll.) zu besprechen.
Kontakt zu dem Kollegen besteht in Form von langen Telefonaten, im Prinzip will er Arbeiten, aber bei der doch schon so verfahrenen Situation ....
» Dazu ist ggf. der Rechtssekretär der Gewerkschaft oder ein Rechtsanwalt
» hinzuzuziehen.
Wird dann am Montag in Zusammenarbeit mit BR-Vorsitzenden erfolgen.
» Erst mal braucht der Koll. rechtsverbindliche Hilfe, weil sich dein Anteil
» an der Kündigung "nur" auf die Stellungnahme beschränkt.
Und im Fall des Verstoßes gegen den 95er auf das Aussetzen (das ist momentan mein Knackpunkt).
»
» PS: Das Verhalten der SBV im Kündigungsfalle ist Inhalt diverser
» Grundschulungen für die SBV. Also du siehst, es wird Zeit ....
Das Verhalten ist mir schon klar, aber ist abhängig von der Gegebenheit, also Verstoß § 95 oder nicht.
Wie wäre denn die korrekte Vorgehensweise des AG`s>
1. Gespräch / Problemlösung mit der SchwbV
2. Präventionsverfahren ect.
3. Info an BR und SchwbV über die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes.
4. Nach Vorliegen derer Anhörungsverfahren BR / Stellungsnahme SchwbV
Müsste so korrekt sein, oder>
MkG
Sepp