Amtsaussübung (Allgemeines)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 08.03.2014, 13:09 (vor 4611 Tagen) @ gefreiter

Hallo Gefreiter,
folgender Text soll dir schon mal aufzeigen wie wichtig ein vernünftiger Kommentar zum SGB IX ist (siehe unter Lektüre).

Die Zusammenarbeit ist im §99 SGB iX geregelt.
Der Knittel schreibt dazu:
In Abs. 2 Satz 2 wird bestimmt, dass die Schwerbehindertenvertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers „Verbindungspersonen“ zum Integrationsamt und zur Bundesagentur für Arbeit sind. Beide Ämter sollen sich – ohne Einhaltung eines Dienstweges – an diese wenden, wenn es um Fragen geht, welche die schwerbehinderten Menschen des Betriebes oder der Dienststelle betreffen. Das gilt selbstverständlich auch umgekehrt; Arbeitsagentur und Integrationsamt haben von Gesetzes wegen in der Schwerbehindertenvertretung und den Beauftragten des Arbeitgebers Ansprechpartner, an die sie sich unmittelbar wenden können. Vertrauensperson und der Beauftragte des Arbeitgebers sind zudem innerbetriebliche Anlaufstelle für den Kontakt mit den für die Durchführung des zweiten Teils des SGB IX zuständigen Behörden. Allerdings bedeutet dies nicht, dass eine wechselseitige Kontaktaufnahme zwischen schwerbehinderten Menschen und diesen Behörden stets nur über die Vertrauensperson bzw. den Beauftragten des Arbeitgebers zulässig wäre (Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 6).

» Ich möchte auch einen Anwalt der IGM einladen, damit er mir auch
» weiterhilft.
Wenig sinnvoll zun jetzigen Zeitpunkt.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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