Amtsaussübung (Allgemeines)
Servus Sepp,
» nun endlich die geschuldete Antwort:
macht nix, denn gut Ding braucht Weile 
» Das Hausrecht bedeutet die Befugnis, anderen das Betreten von
» Räumlichkeiten zu untersagen und deren Anwesenheit auszuschließen.
» Gleichzeitig können Sie als Betriebsrat auf Grund Ihres Hausrechts vom
» Arbeitgeber verlangen, das Betreten des Betriebsgeländes durch
» Betriebsfremde zu dulden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung Ihrer
» Betriebsratsaufgaben erforderlich ist (z. B. Rechtsanwalt, Sachverständiger
» usw.).
Gefällt mir natürlich total diese Auslegung des Hausrechts.
Leider gibt es aber auch andere Rechtsmeinungen zum Thema. 
.... Ein Recht des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin darauf, daß diese den Zugang eines Rechtsanwalts zu dem auf dem Betriebsgelände befindlichen Betriebsratsbüro immer zu dulden habe, sofern nur der Betriebsrat einen Beschluss gefasst hat, diesen Rechtsanwalt zu einem Tagesordnungspunkt der Betriebsratssitzung zu hören bzw. beratend hinzuzuziehen, folgt nicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG .....
BAG v. 20. 10. 1999 - 7 ABR 37/98
» Ist jetzt nicht die direkte Nennung eines Gesetzes, klingt aber plausiebel,
» oder>
Gibt es auch nicht, denn zum Thema Hausrecht gibt es "nur" Urteile.
Und als erfahrener BR weißt du ja;
Eine Frage - zwei Juristen - Drei Meinungen
In dem vom Kollegen geschilderten Fall gibt es 3 Möglichkeiten:
- Reden, reden, Reden mit Verweis auf § 99 SGB IX
- Hinweis auf Hausrecht unter Verweis auf den Link von dir
- Wenn AG den zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Menschen den Zutritt verwehrt die Einleitung rechtlicher Schritte.
Wenn allerdings (wie in den politischen Konfliktfällen) die Tür einen Spalt offen bleibt müßte man mit Reden (ggf. unter Zuhilfenahme eines Mediators) weiter kommen.
Gruß Hans-Peter