Amtsaussübung (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 14.03.2014, 11:59 (vor 4605 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

hier scheint es eine verwirrende Rechtsprechung gegeben zu haben, die mir bekannte aktuelle Literatur bejaht aber das Hausrecht des BR einschließlich des Zutrittsrechts Dritter vollumfänglich.

So schreibt zB der ErfK, 13. Aufl. 2013, Koch, §40 BetrVG Rn. 15:

"In den Räumen des BR, die zu Sitzungen, Sprechstunden oder zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs dienen, hat er das Hausrecht (BAG 18.9.1991 AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40). Zum Hausrecht gehört die Möglichkeit, das der BR die Büroräume abschließen kann (DKKW/Wedde Rn. 123). Er kann vom AG den Zutritt Dritter auf das Betriebsgelände und in sein Büro verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seiner ges. Aufgaben erforderl. ist (BAG 18.9.1991 AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40)." (Fettung von mir).
Dies ist mE uneingeschränkt auch auf SBVen im Geltungsbereich der Betriebsverfassung anwendbar.

--
&Tschüß

Wolfgang


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