Amtsaussübung (Allgemeines)
Servus Wolfgang,
» hier scheint es eine verwirrende Rechtsprechung gegeben zu haben,
Sehe ich auch so.
» die mir bekannte aktuelle Literatur
Aktueller ist dein zitiertes Urteil aber nun mal nicht
» "In den Räumen des BR, die zu Sitzungen, Sprechstunden oder zur
» Abwicklung des Geschäftsbetriebs dienen, hat er das Hausrecht (BAG
» 18.9.1991 AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40). Zum Hausrecht gehört die
» Möglichkeit, das der BR die Büroräume abschließen kann (DKKW/Wedde Rn.
» 123). Er kann vom AG den Zutritt Dritter auf das Betriebsgelände und in
» sein Büro verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seiner ges.
» Aufgaben erforderl. ist (BAG 18.9.1991 AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40)."
»
Das zitierte Urteil gefällt mir auch besser 
Streitpunkt bzw. Unterschied der beiden Urteile scheint die Aussage "zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben" zu sein.
» Dies ist mE uneingeschränkt auch auf SBVen im Geltungsbereich der
» Betriebsverfassung anwendbar.
Ja. Keine Widerrede. 
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter