Leistung des Integrationsamtes - Außergewöhnliche Belastungen (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 09.03.2015, 13:03 (vor 4245 Tagen) @ BirgitKE

Moin Moin BirgitKE,

der Arbeitgeber kann Leistungen auf Ausgleich bei außergewöhnlichen Belastungen beim Integrationsamt unter 2 Umständen beantragen, die auch miteinander kombiniert werden können:
Zum einen wenn eine Minderleistung von mindestens 30% bis 50% vorliegt und diese sich auf anerkannte behinderungsbedingte Einschränkungen zurückführen lassen;
zum anderen wenn diese Person eine personelle Unterstützung von mindestens 0,5 h bis über 3 h am Tag benötigt.

Hierzu muss er einige Fragen des Integrationsamts beantworten (z.B. ob die 5% Beschäftigungsquote erfüllt ist, Arbeitsvertrag und Gehaltsnachweis der Beschäftigten usw.)

Zudem darf es keine Eingliederungszuschüsse von anderer Seite (Deutsche Rentenversicherung usw.) geben und der Arbeitgeber muss darlegen, warum keine andere leidensgerechte Stelle zur Verfügung steht.

Die Zuschüsse gleichen in der Regel die Minderleistung nicht vollständig aus und drüfen insgesamt das halbe Gehalt nicht überschreiten. Nach 2 Jahren werden sie einmalig um 10% gekürzt.

Es bedeutet aber nicht, dass die Beschäftigte weniger Stunden anwesend ist, sondern dass sie in den Anwesenheitsstunden deutlich verlangsamt ist oder einige Tätigkeiten gar nicht mehr ausüben kann.

Über dieses Verfahren könnte ich jetzt eine mehrseitige Erläuterung schreiben, aber dieses würde hier zu weit führen, daher ist hier nur eine grobe Übersicht.


Liebe Grüße

Hendrik1


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion