Mehrarbeit (Gleichstellung)

Heinrich, Friday, 27.03.2015, 10:48 (vor 3323 Tagen) @ sandra72

Hallo,

sofern die Gleichstellung noch nicht zuerkannt ist, kann sie ein Beschäftigter hier NICHT auf das SGB IX berufen.

Da eine Gleichstellung, wenn sie zuerkannt wird, aber ab dem Tag/der Stunde der Antragstellung zuerkannt wird, kann der AG hier in ein Problem gelangen. Denn verweigert er den Betroffenen im lfd. Antragsverfahren die Rechte des SGB IX, macht er sich bei Zuerkennung nachträglich eines Verstoßes gegen das SGB IX schuldig. Ob und wie diese dann rechtlich zu würdigen ist bleibt offen.

PS: Es gibt Rechtsmeinungen die besagen, dass der § 124 SGB IX schon greift, wenn die geforderte Mehrarbeit die Arbeitsvertragliche Arbeitszeit überschreitet.

Dieses mit der Begründung, dass der Betroffene sich ja aus Gründen der Behinderung für die geringere Arbeitszeit entschieden hat.

Leider gibt es aber nur das sehr alte BAG Urteil vom 08.11.1989 (es hatte damals hierfür die damals geltende Arbeitszeitordnung § 3 als Grundlage herangezogen, also noch vor Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes) welches noch von mehr als 8 Std ausgeht. Hier wäre es daher einmal von Interesse dieses Thema erneut zum BAG zur Entscheidung zu bringen.

Betroffene können sich hier ggf auch hilfsweise auf den § 81 Abs. 4 SGB IX berufen. Dazu sollten sie aber dann ein ärztliches Attest vorlegen aus dem hervorgeht, dass sie aus GRÜNDEN der BEHINDERUNG nicht mehr als die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen können.

Auf alle Fälle sollten ALLE betroffenen die sich auf § 124 und/oder § 81 Abs. 4 hier berufen beachten, dass die dann eigentlich auch nicht in einem Nebenjob noch zusätzlich arbeiten können. Denn dann wird die Berufung auf diese §§ aus Gründen der Behinderung ggf unglaubhaft.

lese auch einmal unter A-Z: Mehrarbeit http://www.schwbv.de/mehrarbeit.html


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