teilweise Erwerbsunfähigkeit = Erlöschen des Amtes ? (Allgemeines)
Hallo BirgitKE,
eine (zeitlich befristete) Teil-EU-Rente bewirkt nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Anpassung der Arbeitszeit kann nach § 81 Absatz 5 SGB IX oder etwas schwieriger nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz erfolgen. Beides bewirkt nur eine Änderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Vorsicht ist nur notwendig, wenn eine unbefristete volle EU-Rente unerwartet gewährt wird. Da sehen Tarifverträge oder Arbeitsverträge die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und damit den Verlust des Ehrenamtes.
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Gruß
Wolfgang