teilweise Erwerbsunfähigkeit = Erlöschen des Amtes ? (Allgemeines)
Hallo BirgitKE,
da nach Deiner ViKa für Dich der TV-L gelten sollte, mußt Du unbedingt darauf achten, daß dieser TV-L im § 33 auch für eine Teilerwerbsminderungsrente unter Umständen ein "Ruhen" oder gar eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.
Zwar dürfte diese Klausel als Diskriminierung offensichtlich rechtswidrig sein, trotzdem solltest Du vorsichtshalber nach Eintreffen des Rentenbescheides rechtzeitig innerhalb der Frist gem. § 33 Abs. 3 TV-L Deine Weiterbeschäftigung - auch unter Berufung auf § 81 Abs. 5 SGB IX - mit entsprechend reduzierter Arbeitszeit nachweisbar verlangen.
@WoBi: Auch ein "Ruhen" des Arbeitsverhältnisses wg. befristeter voller Erwerbsminderung führt mE zum Verlust der Wählbarkeit.
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&Tschüß
Wolfgang