teilweise Erwerbsunfähigkeit = Erlöschen des Amtes ? (Allgemeines)
Hallo albarracin (Wolfgang)
mit der Anmerkung habe ich so meine Probleme:
"@WoBi: Auch ein "Ruhen" des Arbeitsverhältnisses wg. befristeter voller Erwerbsminderung führt mE zum Verlust der Wählbarkeit."
Eine voll Erwerbsminderung beinhaltet die Möglichkeit der Arbeitstätigkeit von unter 3 Stunden täglich. Dies ist ein Fall für § 81 Absatz 5 3. Satz SGB IX, wonach ein schwerbehinderter Mensch eine kürzere Arbeitszeit <= 3 Stunden wegen Art oder Schwere der Behinderung beantragen kann. Damit wäre eine Amtsausübung in der Teilzeitbeschäftigung weiterhin möglich. Dabei sind Verdienstanrechnungen bei der Rente zu berücksichtigen. Aber dafür hat man einen "Fuß in der Türe" und weiterhin Kontakt zum Arbeitsumfeld, wenn die volle Erwerbsminderung entfällt.
Eine Person mit einer befristeten vollen Erwerbsminderung hat weiterhin ein aktives Wahlrecht, da die zukünftigen Belange für die Person von Bedeutung sind. Mit der Annahme des Verlustes der Wählbarkeit wäre ich vorsichtig. Ich sehe hier nur einen möglichen Grund für eine Verhinderung der Amtsausübung.
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Gruß
Wolfgang