Gleichstellungsantarg (Gleichstellung)

Heinrich, Tuesday, 14.07.2015, 09:57 (vor 4042 Tagen) @ vadder911

Hallo,

bei Missachtung des SGB IX ist eine Verwaltungsentscheidung nicht rechtsmäßig. Der AG muss dann zurück auf Anfang. Dem AG und dem "schlafenden" Sachbearbeiter klarmachen, dass man sein Verhalten auch als Verstoß gegen das AGG werten, da Rechte als Behinderter missachtet wurden. Weiter auf Anwendung des § 84 SGB IX bestehen. Auch prüfen ob der Arbeitsplatz den Ansprüchen navh § 81 Abs 4 entspricht.

Als SBV Koll. auch aufklären, dass sie immer die SBV einbinden. Diese sollte dann darauf achten, dass Veränderungen auch beachtet werden. Also alle Koll. im Wählerverzeivhnis und in der Liste der beschäftigten Schwerbehinderten des AG gem. § 80 (2) für die AfA aufgeführt werden.


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