Gleichstellungsantarg (Gleichstellung)

Cebulon, Friday, 17.07.2015, 13:48 (vor 3211 Tagen) @ albarracin

Hallo zusammen,

ich halte die "rhetorische" Frage von albarracin für wenig zielführend bzw. für zu pauschal und irreführend. Grund: Ein solcher Feststellungsbescheid mit einem GdB von 30 kann dem AG sehr wohl interessieren, weil es teils tarifvertraglichen Zusatzurlaub gibt bei einem GdB von 30, weil es teils für verbeamtete Beschäftige einen Zusatzurlaub gibt von drei Tagen etwa in Baden-Württemberg, außerdem wegen den Beratungsrechten durch die SBV, bzw. weil teils in Integrationsvereinbarungen und den SGB IX-Richtlinien der Länder bestimmte über das Gesetz hinausgehende Rechte behinderter Menschen enthalten sind.

Und seit 2006 natürlich auch wegen dem Antidiskriminierungsrecht im AGG. Das Diskriminierungsverbot wegen Behinderung gilt nicht nur bei Schwerbehinderung, sondern umfasst auch behinderte Beschäftigte ohne Schwerbehindertenstatus und ohne Gleichstellung nach der Rechtsprechung!

Gruß,
Cebulon


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