Gleichstellungsantarg (Gleichstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 27.07.2015, 19:31 (vor 3200 Tagen) @ Cebulon

Hallo zusammen,

hallo,

ich halte die "rhetorische" Frage von albarracin für wenig zielführend bzw. für zu pauschal und irreführend. Grund: Ein solcher Feststellungsbescheid mit einem GdB von 30 kann dem AG sehr wohl interessieren, weil es teils tarifvertraglichen Zusatzurlaub gibt bei einem GdB von 30, weil es teils für verbeamtete Beschäftige einen Zusatzurlaub gibt von drei Tagen etwa in Baden-Württemberg, außerdem wegen den Beratungsrechten durch die SBV, bzw. weil teils in Integrationsvereinbarungen und den SGB IX-Richtlinien der Länder bestimmte über das Gesetz hinausgehende Rechte behinderter Menschen enthalten sind.

Schön, das deine Glaskugel dir die konkrete Sachverhaltsschilderung eröffnet. Jedoch war weder aus Posting noch aus Vika erkennbar, über welchen Rahmen wir eigentlich sprechen. Und solange dieser Rahmen nicht geklärt ist, ist eine Frage nach dem Grund der Offenbarung eines GdB 30 auf keinen Fall "irreführend". Schließlich geht es auch darum, daß weite Bereiche des öD derartige Sonderregelungen nie gehabt haben oder nicht mehr haben. Und da kann eine Offenbarung eines GdB unter 50 ohne Gleichstellung durchaus nachteilig bis gefährlich sein.


Und seit 2006 natürlich auch wegen dem Antidiskriminierungsrecht im AGG. Das Diskriminierungsverbot wegen Behinderung gilt nicht nur bei Schwerbehinderung, sondern umfasst auch behinderte Beschäftigte ohne Schwerbehindertenstatus und ohne Gleichstellung nach der Rechtsprechung!

Das mag ja in Einzelfällen so sein, aber hat dann trotzdem erst mal nichts mit der SBV zu tun, weil das Gesetz nun mal grundsätzlich die Zuständigkeit auf schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte beschränkt. Selbst der vorläufige Rechtsschutz nach § 90 Abs. 2a SGB IX läßt sich nicht unbegrenzt "dehnen" und bei einem GdB 30 oder 40 kann man auch beim besten Willen nicht von einer "offensichtlichen" Schwerbehinderung sprechen.
Das kann man natürlich für schlecht halten (tue ich übrigens auch), aber auch wenn das hier im Forum immer mal wieder von einigen anders gesehen wird, bleibe ich bei meiner Meinung. Gerade bei einem übelwollenden AG macht man sich mit einer "gut gemeinten" Ausdehnung seiner Tätigkeit über die gesetzlichen Grundlagen als SBV höchst angreifbar.


Gruß,

&Tschüß

Cebulon

Wolfgang

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&Tschüß

Wolfgang


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