mehrere Betriebe haben einen Betriebsrat (Wahlen)

Heinrich, Thursday, 03.09.2015, 19:24 (vor 4065 Tagen) @ SBV_AZHV

Hallo,

bei den zusammengefassten Betriebe darf nur EIN Betrieb 5 oder mehr schwerbehinderte haben. Denn es dient ausschließlich dazu, dass ggf Betriebe die selbst NICHT wahlfähig sind eine Vertretung erhalten können.

Man kann in die Zusammenfassung also NICHT mehrere Betriebe bringen die selbst wahlfähig sind.

http://www.schwbv.de/wahlen.html#Zusammenfassung_von_mehreren_Betrieben_zur_Wahl


SGB IX
§ 94 Abs 1, Satz 4, Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden; soweit erforderlich können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst werden. 

In diedem Fall hat man danm die Situation, mehrere Betriebe mit eingenen BR, also mehrere BR aber nur einer gemeinsamen SBV. Diese nimmt dann an allen BR Gremien dieser Betriebe teil.

Dieses hat aber nichts mit der Grundfragestellung, Thema hier zu tun. Denn hier geht es um abweichende/ geänderte Betriebsstruckturen gem. BetrVG.

In diesem Fall können gem. BetrVG auch große und weit auseinanderliegende Betriebe zu einem Betrieb zusammengefasst werden, auch wenn sie lt. BetrVG und SGB IX auch alleine Wahlfähig wären. So ist es zB bei einer Telekomtochter.


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