Mitnutzung der BR-Sekretärin durch die SBV (Umgang mit BR / PR)

WoBi, Thursday, 08.10.2015, 15:36 (vor 3142 Tagen) @ Heinrich

Hallo Andrea und Heiner,

die Schwerbehindertenvertretung hat nach § 96 Absatz 9 SGB IX das Recht der Mitbenutzung an den Räumen und dem Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates zur Verfügung stellt. Dieses Recht gilt nicht, wenn eigene Räume oder Geschäftsbedarf / Sachmittel der SBV zur Verfügung stehen.

Ablaufvorschlag:
Also erst mal dem Betriebsrat mitteilen, dass ein Bedarf an dem bereitgestellten "Sachmittel" zur Geschäftserledigung besteht. Jetzt kann der Betriebsrat per Beschluss feststellen, dass das "Sachmittel" nicht der SBV für den Umfang X %/Stunden bereitgestellt werden kann. Wenn das BR-Gremium dies so beschließt, kann die SBV die Erforderlichkeit ein eigenes "Sachmittel" per Beschluss feststellen und dies dem Arbeitgeber mitteilen. Der Arbeitgeber kann das "Sachmittel" des Betriebsrates z.B. erweitern oder ein eigenes der SBV bereitstellen. Ein "Sachmittel" kann in diesem Fall eine Person sein.

Anmerkung:
Hier kommt es häufig zu Missverständnisse, denn Vorsitzende des BR-Gremiums betrachten die Person im Vorzimmer/Sekretariat/Geschäftsstelle als persönliche Kraft. Die Person wird aber durch den Arbeitgeber dem BR-Gremium zu Verfügung gestellt und Vorsitzende sind nur gleichberechtigte Mitglieder im Betriebsrat mit Sprecher- und Postfachfunktion. Das "Sachmittel" hat nicht nur eine Vertrauensstellung, sondern auch X gleichberechtigte Chefs, je nach Betriebsratsgröße. Die Entlohnung sollte diese Erschwernisse berücksichtigen.

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Gruß
Wolfgang


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