Mitnutzung der BR-Sekretärin durch die SBV (Umgang mit BR / PR)

WoBi, Saturday, 10.10.2015, 13:13 (vor 3140 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

in Absatz 8 wird nur die Kostenträgerschaft durch den Arbeitgeber generell geregelt. Einschließlich der Schulungskosten für die Stellvertreter. Von Sachmittel ist dort nichts zu lesen. Sachmittel sind im Absatz 9 speziell geregelt. Lex specialis derogat legi generali.

Wichtig ist die zielgerichtete Zusammenarbeit beider Mitarbeitervertretungen und dazu sind Gespräche mit Vorgehensabsprachen erforderlich.

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Gruß
Wolfgang


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