Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Gleichstellung)

WoBi, Tuesday, 05.01.2016, 18:58 (vor 3039 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

eine Anmerkung zu deiner gesehenen Interessenskollision.
"Auch wenn der SBV selbst der Antragsteller ist, oder ein naher Familienangehöriger, ist er nicht befangen.
Diese Ansicht von joro sehe ich kritisch. Wenn es um den eigenen Antrag einer VP geht oder um den ihres Ehegatten, wäre das m.E. eine Interessenkollision."

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte ein Fall, wo sich die Schwerbehindertenvertretung und die Stellvertretung um eine Stelle beworben haben. In der Urteilsbegründung zu 8 AZR 574/12 vom 22.08.2013 wird ab Randnummer 40 und folgende Ausführungen wird die Unabhängigkeit bzw. Befangenheit der SBV dargelegt.

Auszug:
" 43) Anders als ein Betriebsrat ist jedoch eine Schwerbehindertenvertretung kein Organ, sondern eine „Ein-Personen-Institution“ (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der oder die Stellvertreter treten im Fall der Verhinderung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten an deren Stelle, es bleibt bei einer EinPersonen-Institution. Bereits dies spricht gegen eine Übertragung von Befangenheitsregeln, die für die Mitglieder mehrköpfiger Gremien gelten.

44) Darüber hinaus fehlt es dem Schwerbehindertenrecht an einer hinreichend offenen Vertretungsregelung. Die Vertretung der Vertrauensperson durch das stellvertretende Mitglied wegen Betroffenheit in eigener Sache sieht das Gesetz gerade nicht vor."

Diese Betrachtungsweise des obersten Arbeitsgerichts ist auch hier anwendbar. Oder? Selbst bei der eigenen Bewerbung hat das BAG keine Interessenskollision zwischen Ehrenamt und Arbeitnehmer gesehen.

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Gruß
Wolfgang


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