Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Gleichstellung)

Heinrich, Wednesday, 06.01.2016, 13:54 (vor 3038 Tagen) @ joro

Hallo,


NEIN!! Eine grundsätzliche Wahlvorraussetzung ist, dass es mind. 5 Wahlberechtigte gibt! Dieses gilt auch für die Nachwahl von Stellvertretern. Dieses ist in der Grundnorm des § 94 SGB IX abschließend und klar geregelt.

Daher ist es wichtig, ggf rechtzeitig Nachwahlen durchzuführen. Weiter und noch besser stets mehr als 1 Stellvertreter zu wählen, wie in der Literatur empfohlen.

Dass eine gewählte SBV bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt bleit, auch wenn die Anzahl der Wahlberechtigten unter 5 ggf sogar auf 0 sinkt, ist zum einen Bestandsschutz und zum andern, weil der Gesetzgeber beim SGB IX keine dem BetrVG entsprechende negative Regelung beim Absinken der Wahlberechtigten getroffen hat.

Er hat im SGB IX "nur" bzw abschließend geregelt, wann das Mandat endet.

Also muss hier die SBV in der lfd. Wahlperiode alleine, ohne Stellvertreter klar kommen. Auch darf die GSBV hier bei Verhinderung der SBV nicht stellvertretend aktiv werden, denn es gibt ja eine gewählte örtliche SBV. Dieses ginge nur, wenn die SBV ihr Mandat niederlegen würde.


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