Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Gleichstellung)

Cebulon, Tuesday, 05.01.2016, 16:12 (vor 3039 Tagen) @ BR-Laukner

Hallo BR-Laukner,
hier besteht nicht mal ansatzweise ein Anhaltspunkt für eine individuelle, gerade seine Person betreffende Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung. Und dass der BR gegenüber der eigenständigen SchwbV nicht weisungsbefugt ist, steht in jedem Standardkommentar zum SGB IX.

Auch wenn der SBV selbst der Antragsteller ist, oder ein naher Familienangehöriger, ist er nicht befangen.

Diese Ansicht von joro sehe ich kritisch. Wenn es um den eigenen Antrag einer VP geht oder um den ihres Ehegatten, wäre das m.E. eine Interessenkollision.

Zum Fehlen eines Stellvertreters, sehe ich kein Problem einen nachzuwählen.

Auch diese Ansicht von joro sehe ich kritisch. Wenn zum Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung für eine Nachwahl keine fünf sbM mehr beschäftigt sind nach § 94 Abs. 1 SGB IX, dann kann m.E. keine Stellvertretung nachgewählt werden.

Gruß,
Cebulon


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