Auflösungsvertrag (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo Cebulon,
die Richter beim BAG haben einen sehr allgemein gefassten Antrag zur generellen Beteiligung der SBV bei einem Aufhebungsvertrag zu beurteilen gehabt. Diesem Antrag sind die Richter nicht gefolgt, weil es in ihren Augen denkbare Ausnahmen geben könnte. Mehr sagt die Entscheidung nicht aus. Die Entscheidung ist kein Freibrief für die Nichtbeteiligung der SBV nach § 95 Absatz 2 SGB IX und die Nichtbeteiligung der SBV ist weiterhin eine Ordnungswidrigkeit nach § 156 SGB IX Absatz 1 Ziffer 9.
Denkbar wäre z.B. folgendes:
Ein aufhebungswilliger Mitarbeiter stürmt das Personalbüro und sieht zufällig den vorbereiteten und gerade durch die Personalleitung unterzeichneten Aufhebungsvertrag für sich auf dem Schreibtisch liegen. Nimmt den Aufhebungsvertrag an sich und unterschreibt diesen Augenblicklich vor den Augen der überrumpelten Personalleitung. Der Personalleiter erklärt später, dass es sich um Vorbereitungsarbeiten gehandelt hat und er die feste Absicht gehabt hat, die Mitarbeitervertretungen zu informieren. Durch das Handeln des Mitarbeiters und die Überrumpelung blieb dafür keine Zeit.
Das Beispiel ist zwar etwas an den Haaren herbeigezogen und in sich nicht unbedingt logisch, da das Schreiben eines Aufhebungsvertrages Zeit benötigt und damit die Unterrichtung und vor allem die Anhörung der SBV nach § 95 Absatz 2 SGB IX möglich ist. Aber es könnte andere Ausnahmen geben und deshalb ist die Entscheidung so ausgefallen.
Hier hilft nur Aufklärung der Kolleginnen und Kollegen, damit Arbeitgeber diese „Notfallsituation“ nicht (geplant) anwenden können. Gerade im Zeichen der Beratung durch die SBV, könnte der Arbeitnehmer z.B. die Teilnahme von SBV/BR/PR am Gespräch mit dem Arbeitgeber wünschen. Die SBV könnte in der Beratung über die Nachteile von Aufhebungsverträge informieren. Aber derartig sachkundige Arbeitnehmer erschweren das Handeln der Arbeitgeber.
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Gruß
Wolfgang