Auflösungsvertrag (Umgang mit Arbeitgeber)

Cebulon, Sunday, 28.02.2016, 14:37 (vor 2995 Tagen) @ WoBi

Das Beispiel ist zwar etwas an den Haaren herbeigezogen, da vor allem die Anhörung der SBV nach § 95 Absatz 2 SGB IX möglich ist.

Wieso Anhörung? Es soll doch nach Ansicht dieser BAG-Richter prinzipiell niemals ein gesetzliches Anhörungsrecht geben bei einem Aufhebungsvertrag nach § 95 Abs. 2 SGB IX und zwar in keiner denkbaren Konstellation. Sie meinten, dass ein Arbeitgeber generell "nicht verpflichtet" sei, die SchwbV bei einem Aufhebungsvertrag "anzuhören" (nicht vorher und nicht nachher), folglich allenfalls Unterrichtung, niemals aber Anhörungsrecht laut Orientierungssatz 4.

Wie hätte denn Deiner Ansicht nach der vom BAG als unzulässig angesehene Unterlassungsantrag bzw. der als unbegründet abgeschmetterte Feststellungsantrag präziser nach BAG-Logik formuliert werden müssen?

Ein schwebehinderter Beschäftigter, der sich einen Aufhebungsvertrag "aufschwatzen" lässt, läuft Gefahr, dass ihm das Integrationsamt die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen u.U. zeitweilig entziehen kann nach § 117 SGB IX. Auch deshalb ist es wichtig, dass die SchwbV vorher berät. Teils sehen MTV/TV eine Widerrufsmöglichkeit ("Bedenkzeit") von einem oder mehreren Werktagen vor. In NRW ist der PR zuvor zwingend anzuhören nach LPVG NRW. Und beim Bund ist bei einem Aufhebungsvertrag mit Frauen auch die Gleichstellungsbeauftragte zuvor zwingend zu beteiligen nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG).

Die SBV könnte in der Beratung über Nachteile von Aufhebungsverträgen informieren.

Richtig, ist Thema für Schwerbehindertenversammlung. Teilweise bieten auch einige der Integrationsämter Fachkurse für die SchwbV zu Aufhebungsverträgen und ihren einschneidenden sozialrechtlichen Folgen an mit Sozialrichtern als Referenten.

Gruß,
Cebulon


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