Auflösungsvertrag (Umgang mit Arbeitgeber)

Cebulon, Friday, 26.02.2016, 13:24 (vor 2991 Tagen) @ Apanatshi

Schade, dass das BAG so sieht.

Ja, eine in der Literatur auf breite Kritik gestoßene krasse Fehlentscheidung des 7. Senats des BAG "Im Namen des Volkes!", wonach mit allgemeinen Denkgesetzen bzw. mit den Gesetzen der Logik unvereinbar. Volkes Meinung ist das nicht. Alle Abgeordnete des Bundestags und auch der Bundesrat sowie die Bundesregierung selbst sehen das rechtsvergleichend völlig anders als diese drei Bundesrichter.

Den Feststellungsantrag der SchwbV schon deshalb zurückzuweisen, weil dort nicht angegeben, ob sie "mündliche oder schriftliche" Anhörung verlangt, halte ich prozessrechtlich für lebensfremd bzw. für weit überspannt und völlig überzogen (vgl. z.B. Düwell, SGB IX § 94 RdNr. 112).

Da "fehlt" jetzt nur noch, in welcher Schriftgröße und welcher Farbe, ob telefonisch oder persönlich, ob als E-Mail oder Fax, ob als SMS, per Whatsapp oder Threema. Evtl. gibt's ja auch noch die Rohrpost. Derartige "Spitzfindigkeiten" grenzen aus meiner Sicht geradezu an Rechtsverweigerung.

Der Bundesgesetzgeber, also unsere Volksvertreter, sehen jedenfalls im kürzlich novellierten § 27 BGleiG im Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Arbeitgeber-Entscheidung ("Entscheidungsprozess") und schreiben deshalb zu Recht eine vorherige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei Aufhebungsverträgen im öffentlichen Dienst des Bundes vor mit Frauen. Und zwar vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags und nicht erst danach, wenn alles schon gelaufen ist und es nichts mehr zu beeinflussen oder zu gestalten gibt und eine Aussetzung ausgeschlossen ist. Die Entscheidung, einem sbM einen Aufhebungsvertrag anzubieten, also das Vertragsangebot, ist und bleibt denklogisch eine Willensentscheidung.

Es bleibt das Geheimnis des Siebten Senats, warum ein und derselbe Aufhebungsvertrag zum Beispiel mit einer beim BAG in Erfurt beschäftigten sb Putzfrau keine Entscheidung nach Schwerbehindertenvertretungsrecht sein soll, aber eine Entscheidung nach BGleiG.

Gruß,
Cebulon


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