neue Arbeitszeitregelung ohne vorherige Absprache (Allgemeines)

MatthiasNRW, Monday, 04.09.2017, 15:10 (vor 2419 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Nach meiner Kenntnnis ist das Betriebsverfassungsgesetz beim öffentlichen Arbeitgeber nicht zuständig.
Zitat: ...In den Verwaltungen und Behörden des öffentlichen Dienstes regeln die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder die Rechte des Personalrats als Interessenvertretung der Arbeitnehmer und der Beamten.....


Ja stimmt!

Doch dieses ändert am Grundsatz nichts! Denn auch hier gilt die Mitbestimmung § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.

Vielleicht bei Lehrpersonal eher einen Blick in die landesrechtlichen Regelungen werfen? Außerdem gilt das Prinzip "lex specialis derogat legi generali", die spezielle Regelung verdrängt die allgemeine Norm.

Dann findet man dann vielleicht auch besondere Vorschriften, wie beispielsweise im Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt:

§ 97 Abs. 2
"Bei der Festlegung von Stundenplänen entfällt die Mitbestimmung des Personalrates."

Für den konkreten Fall ist also (für die Frage der Mitbestimmung) herauszufinden, welchem PersVG die betroffene Person unterliegt.

Unklar ist darüber hinaus, ob die TE überhaupt im öffentlichen Dienst tätig ist. Nach eigener Auskunft ist sie an einer freien Schule tätig.

Im Zweifel kann die entsprechende (Landes-)Fachgewerkschaft zudem qualifiziertere Auskünfte erteilen.

--
Gruß
Matthias


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