Wer kann die Wahl einberufen? (Wahlen)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 10.10.2017, 13:05 (vor 2362 Tagen) @ Thomasr

Moin Moin Thomas,

dies ist eigentlich ein Forum für Interessenvertretungen.

Mir stellen sich einige Fragen, ehe ich Deine beantworten kann:

1. Wenn es Töchter eines Unternehmens gibt, gibt es dann auch eine Mutter und ggf. eine Konzern-SBV o.ä. Diese wäre für Euch zuständig, solange keine SBV gewählt ist. Dies ergibt sich aus § 97,6 SGB IX.
2. Wenn ihr Anfang 2018 in eine andere Tochter übergeht, stellt sich die Frage, ist diese schon existent, und gibt es dort eine SBV, die ab Übergang auch für Euch zuständig wird, oder wird diese neu geschaffen? Wenn ja, gibt es ggf. in anderen Unternehmensteilen, die ebenfalls übergehen SBVen?
Im ersteren Fall wäre es einfach, jetzt ist Konzern-SBV zuständig und ab Übergang die bisherige SBV der Tochter.
Sollte aus mehreren Teilen eine neue Tochter entstehen, und ein neuer Betriebsrat gewählt werden müssen, wäre auch analog eine SBV zu wählen, die für diese Tochter zuständig wäre.
Da im ersteren Fall eine SBV existent wäre und im letzteren Fall Anfang 2018 neu gewählt werden müsste, macht eine Wahl in beiden Fällen jetzt aufgrund der Fristen wenig Sinn.

Erst recht gilt dies, wenn bei Euch mehr als 50 Schwerbehinderte vorhanden wären, da dann das förmliche Wahlverfahren gilt, wobei erst ein Wahlvorstand gefunden werden muss und dann das Wahlausschreiben formuliert und mindestens 6 Wochen vor der Wahl ausgehängt werden muss. Da könnte man kaum noch im Dezember 2017 die Wahl durchführen.

Lediglich wenn es in der anderen Tochter auch keine SBV und/oder es keine Konzern-SBV gibt, macht aus meiner Sicht eine Wahl zum jetzigen Zeitpunkt einen Sinn, da dann zu prüfen wäre, inwieweit beim Übergang Eure SBV auch für die andere Tochter zuständig sein kann.

Mit freundlichen Grüßen

Hendrik


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