Wer kann die Wahl einberufen? (Wahlen)

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 12.10.2017, 15:07 (vor 2359 Tagen) @ Thomasr

Moin Moin Thomas,

es ist auch nicht ganz so wichtig, dass Ihr keine SBV hattet, weil wenn in zwei Teilbetrieben nur in einem eine SBV besteht, nimmt diese auch die Rechte der übergeordneten SBV wahr.

Hierzu steht in §97,1 SGB IX: "Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe .... gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr", ist also auch als solche für Euch mit zuständig.

In §97,6 steht dann auch der Passus, der für Euch wichtig sein kann: "... sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist".

Die SBV des Mutterkonzerns hat aus diesem Grund das Recht, für Euch tätig zu sein, an Vorstellungsgesprächen, Betriebsratssitzungen teilzunehmen ect.

Dies gilt, wenn ihr auch nach Neugründung weiterhin zum Konzern gehört und nicht eine externe Ausgründung in eine andere Gesellschaftsform seid.


Liebe Grüße

Hendrik


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